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BGH öffnet die Pastiche-Tür – und generative KI könnte hindurchgehen BGH, Urteil vom 3. September 2026 – I ZR 74/22 – „Metall auf Metall“
Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung getroffen, deren Bedeutung weit über Musik-Sampling hinausreichen könnte. Nach mehr als zwei Jahrzehnten Rechtsstreit um „Metall auf Metall“ steht fest: Die Übernahme geschützter Bestandteile eines fremden Werkes kann trotz eines Eingriffs in das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte als „Pastiche“ zulässig sein.
Für generative KI ist das hochbrisant.
Denn damit entsteht ausgerechnet in dem Moment, in dem Gerichte beginnen, sich intensiv mit der Reproduktion urheberrechtlich geschützter Trainingsinhalte durch KI-Systeme auseinanderzusetzen, eine weitreichende Rechtfertigungsmöglichkeit:
Eine nachgewiesene Reproduktion muss nicht zwingend rechtswidrig sein.
Zwei Sekunden Kraftwerk – fast 30 Jahre Rechtsstreit
Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein geradezu legendärer Fall des deutschen Urheberrechts.
Für den 1997 veröffentlichten Titel „Nur mir“ mit Sabrina Setlur wurden zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Stück „Metall auf Metall“ von 1977 elektronisch kopiert und anschließend fortlaufend wiederholt.
Was folgte, war eine juristische Reise durch nahezu sämtliche Instanzen des deutschen und europäischen Rechtssystems: Landgericht Hamburg, Oberlandesgericht Hamburg, mehrfach Bundesgerichtshof, Bundesverfassungsgericht und zweimal der Europäische Gerichtshof.
Am 3. September 2026 hat der Bundesgerichtshof nun die Revision der Kraftwerk-Seite zurückgewiesen.
Das Sampling war hinsichtlich der seit dem 7. Juni 2021 geltenden Rechtslage zulässig.
Und die Begründung ist für die gegenwärtige Diskussion über generative KI erheblich.
Der BGH stellt zunächst ausdrücklich eine Rechtsverletzung fest
Besonders wichtig ist, was der Bundesgerichtshof gerade nicht entschieden hat.
Er sagt nicht, zwei Sekunden seien zu kurz, um geschützt zu sein.
Er sagt auch nicht, die übernommene Sequenz sei rechtlich irrelevant.
Im Gegenteil.
Nach der Pressemitteilung des BGH liegt durch die Übernahme der Rhythmussequenz ein Eingriff sowohl in die Vervielfältigungsrechte der Tonträgerhersteller und ausübenden Künstler als auch in die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte des Urhebers vor.
Die Übernahme ist trotzdem zulässig.
Denn nach Auffassung des BGH greift § 51a UrhG.
Danach sind Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, Parodie oder des Pastiches zulässig.
Der Pastiche wirkt damit nicht auf der Ebene der Frage, ob überhaupt fremdes geschütztes Material übernommen wurde.
Er kann vielmehr einen bereits festgestellten Eingriff rechtfertigen.
Genau darin liegt die Sprengkraft der Entscheidung für generative KI.
Was ist überhaupt ein „Pastiche“?
Der BGH folgt bei der Auslegung des § 51a UrhG den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs aus dessen Urteil vom 14. April 2026 in der Rechtssache C-590/23.
Nach der heutigen Pressemitteilung versteht der Bundesgerichtshof unter Pastiches Schöpfungen,
„die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen“
und die geschützte Elemente bestehender Werke verwenden, um mit diesen einen
„als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog“
zu führen.
Dieser Dialog kann unterschiedliche Formen haben. Der BGH nennt ausdrücklich unter anderem die offene Nachahmung eines Stils, eine Hommage sowie eine humoristische oder kritische Auseinandersetzung.
Besonders weitreichend ist eine weitere Aussage:
Für die Nutzung „zum Zweck“ des Pastiches genügt es nach dem BGH, dass der Pastiche-Charakter für jemanden erkennbar ist, dem das Ausgangswerk bekannt ist.
Damit ist Pastiche keineswegs auf klassische Collagen, Satire oder offensichtlich zitierende Kunstformen beschränkt.
Und genau hier beginnt das KI-Problem.
Was passiert, wenn nicht ein Musiker sampelt – sondern ein KI-Modell reproduziert?
Übertragen wir die Entscheidung auf generative KI:
Ein Nutzer fordert ein Musikmodell beispielsweise auf:
„Erzeuge einen Song im Stil von Künstler X.“
Das Modell erzeugt ein neues Musikstück. Dieses unterscheidet sich insgesamt vom Ausgangswerk, enthält jedoch erkennbare geschützte Elemente eines existierenden Songs.
Oder ein Bildgenerator erzeugt auf entsprechende Anweisung ein neues Bild, in dem charakteristische Elemente eines bestimmten geschützten Werkes reproduziert werden.
Oder ein Sprachmodell produziert Textpassagen, die sich erkennbar an einem konkreten vorhandenen Werk orientieren.
Urheberrechtlich lautet die erste Frage zunächst:
Wurde ein geschütztes Werk oder ein geschützter Bestandteil davon vervielfältigt?
Gerade die jüngeren Verfahren über sogenannte Memorisation bei generativer KI konzentrieren sich auf diese Frage.
Nach „Metall auf Metall“ kann die Prüfung dort aber nicht zwingend enden.
Denn selbst wenn eine solche Reproduktion festgestellt wird, stellt sich anschließend eine zweite Frage:
Ist diese Reproduktion möglicherweise als Pastiche nach § 51a UrhG gerechtfertigt?
Damit entsteht eine neue Verteidigungslinie für KI-generierte Inhalte.
GEMA gegen KI trifft auf „Metall auf Metall“
Das macht die Entscheidung gerade jetzt besonders interessant.
In den urheberrechtlichen Verfahren um generative KI zeichnet sich zunehmend eine Trennung zwischen zwei Ebenen ab.
Die erste betrifft das Training: Durften urheberrechtlich geschützte Werke überhaupt für das Training eines Modells verwendet werden?
Hier stehen insbesondere die europäischen Regelungen zum Text- und Data-Mining und die entsprechenden Schranken des Urheberrechts im Mittelpunkt.
Die zweite Ebene betrifft den Output: Was passiert, wenn das trainierte System geschützte Bestandteile eines Werkes wieder ausgibt?
Gerade bei der sogenannten Memorisation kann eine solche Ausgabe als Indiz dafür dienen, dass das Modell geschützte Werkbestandteile reproduziert.
Doch die heutige BGH-Entscheidung zeigt:
Selbst der Nachweis einer solchen Reproduktion beantwortet die Frage ihrer Rechtmäßigkeit noch nicht vollständig.
Die Argumentationskette kann künftig lauten:
Ja, das KI-System hat einen geschützten Bestandteil reproduziert.
Ja, darin liegt grundsätzlich ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht.
Aber die konkrete Verwendung ist als Pastiche nach § 51a UrhG zulässig.
Damit treffen zwei gegenläufige Entwicklungen des europäischen Urheberrechts unmittelbar aufeinander.
Auf der einen Seite wird technisch und rechtlich immer genauer untersucht, ob generative KI geschützte Trainingsinhalte reproduziert.
Auf der anderen Seite konkretisiert die Rechtsprechung eine Schranke, die gerade die Verwendung geschützter Bestandteile in einem neuen kreativen Zusammenhang erlauben kann.
Das bedeutet nicht: „KI darf jetzt kopieren“
So weit reicht die Entscheidung ausdrücklich nicht.
„Metall auf Metall“ betrifft kein KI-System. Der Bundesgerichtshof hat weder über KI-Training noch über Memorisation oder generative Modelle entschieden.
Vor allem ist nicht jede Reproduktion automatisch ein Pastiche.
Eine rein technisch bedingte oder zufällige Wiedergabe eines Trainingsinhalts erfüllt noch nicht ohne Weiteres die Voraussetzungen eines erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialogs.
Auch eine weitgehend identische Reproduktion eines Werkes dürfte kaum dadurch legal werden, dass sie schlicht als „Pastiche“ bezeichnet wird.
Hinzu kommt der unionsrechtliche Drei-Stufen-Test des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG. Schranken dürfen danach nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, dürfen die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigen und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber nicht ungebührlich verletzen.
Der Pastiche ist deshalb kein allgemeiner Freibrief zum Kopieren.
Aber er wird zu einer ernstzunehmenden Rechtfertigungsmöglichkeit.
Und wer führt bei KI eigentlich den „kreativen Dialog“?
Hier eröffnet die Entscheidung eine noch grundlegendere Frage.
Der EuGH und nun der BGH begründen die Pastiche-Schranke mit einer kreativen beziehungsweise künstlerischen Bezugnahme auf bestehende Werke.
Bei einem menschlichen Musiker lässt sich diese Konstruktion nachvollziehen.
Aber was geschieht bei generativer KI?
Ein KI-Modell selbst ist weder Urheber noch Träger menschlicher Kunstfreiheit.
Wenn aber der Nutzer lediglich einen kurzen Prompt eingibt und anschließend das Modell autonom einen Output erzeugt, der geschützte Elemente eines vorhandenen Werkes enthält, stellt sich eine bislang weitgehend ungeklärte Frage:
Wessen kreativer Dialog ist das eigentlich?
Derjenige des Nutzers?
Reicht dafür bereits die Auswahl eines Prompts?
Muss der Mensch den Bezug zum Ausgangswerk bewusst hergestellt haben?
Kann eine unbeabsichtigte Memorisation überhaupt „zum Zweck“ eines Pastiches erfolgen?
Und wie ist ein Output zu behandeln, bei dem erst nach seiner Generierung festgestellt wird, dass er Bestandteile eines Trainingswerks reproduziert?
Genau an dieser Stelle kollidiert die klassische urheberrechtliche Pastiche-Dogmatik mit der Funktionsweise generativer KI.
Der entscheidende Unterschied: Memorisation oder kreative Transformation?
Für die kommenden KI-Verfahren könnte deshalb eine neue Grenzlinie entscheidend werden.
Nicht mehr allein:
Hat das Modell reproduziert?
Sondern:
Warum und in welchem kreativen Zusammenhang erscheint das reproduzierte Element im Output?
Auf der einen Seite steht die bloße Memorisation: Das Modell gibt geschützte Inhalte wieder, ohne dass deren Übernahme Bestandteil einer menschlich veranlassten kreativen Auseinandersetzung ist.
Auf der anderen Seite steht die gezielte transformative Bezugnahme: Der Nutzer verwendet generative KI bewusst, um vorhandene Werke oder Stile aufzugreifen, zu verändern, zu kommentieren, zu imitieren oder in einen neuen kreativen Zusammenhang zu stellen.
Dazwischen liegt eine enorme Grauzone.
Und genau dort werden die kommenden Rechtsstreitigkeiten stattfinden.
Für Rechteinhaber wird die Durchsetzung komplizierter
Das Urteil bedeutet deshalb nicht das Ende des Urheberrechtsschutzes.
Aber es verändert die Ausgangslage.
Für einen Rechteinhaber kann es künftig nicht mehr ausreichen, lediglich nachzuweisen, dass ein KI-Output einen geschützten Bestandteil seines Werkes enthält.
Dieser Nachweis kann zwar einen Eingriff begründen.
Anschließend kann jedoch über dessen Rechtfertigung gestritten werden.
Damit verschiebt sich ein Teil des Konflikts von einer technisch vergleichsweise greifbaren Frage – „Ist mein Werk hier enthalten?“ – zu einer erheblich schwierigeren normativen Bewertung:
Ist diese Übernahme Ausdruck eines zulässigen kreativen Dialogs mit meinem Werk?
Gerade bei generativer KI dürfte diese Frage außerordentlich schwierig zu beantworten sein.
Das Urheberrecht bekommt ein neues KI-Paradox
Die Entscheidung vom 3. September 2026 schafft deshalb ein bemerkenswertes Paradox.
Je besser Rechteinhaber technisch nachweisen können, dass generative KI Bestandteile ihrer Werke reproduziert, desto wichtiger wird die Frage, ob genau diese Reproduktion aufgrund einer urheberrechtlichen Schranke trotzdem zulässig ist.
Der BGH hat heute nicht entschieden, dass KI-generierte Reproduktionen Pastiches sind.
Er hat aber bestätigt, dass selbst eine festgestellte Übernahme geschützter Werkbestandteile zulässig sein kann, wenn sie Bestandteil eines erkennbaren kreativen Dialogs mit einem bestehenden Werk ist.
Damit ist für generative KI eine entscheidende neue Frage eröffnet:
Wo endet unzulässige Memorisation – und wo beginnt der zulässige Pastiche?
Diese Grenze dürfte das europäische KI-Urheberrecht in den kommenden Jahren erheblich beschäftigen.
Und für Rechteinhaber bedeutet sie vor allem eines:
Der Nachweis, dass eine KI das eigene Werk reproduziert hat, könnte künftig nicht mehr das Ende des Rechtsstreits sein.
Sondern erst sein Anfang.
Quellen
Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 162/2026 vom 3. September 2026, „Tonträger-Sampling kann als ‚Pastiche‘ zulässig sein“, Urteil vom 3. September 2026 – I ZR 74/22:
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026162.html
EuGH, Urteil vom 14. April 2026 – C-590/23, Pelham, Begriff „Pastiche“.
§ 51a Urheberrechtsgesetz (UrhG).
Art. 5 Abs. 3 Buchst. k und Abs. 5 Richtlinie 2001/29/EG.

