Aktuelle Entwicklungen
Sony und Warner gegen Anthropic: Der Milliardenstreit zeigt, wo die Grenze zwischen KI-Training und Urheberrechtsverletzung verläuft
Sony Music Publishing und Warner Chappell Music haben den nächsten großen Urheberrechtsstreit gegen einen KI-Anbieter eröffnet. Am 28. August 2026 reichten die Musikverlage beim US District Court for the Northern District of California Klage gegen Anthropic, den Anbieter des KI-Modells Claude, sowie gegen die Anthropic-Mitgründer Dario Amodei und Benjamin Mann persönlich ein.
Die Vorwürfe sind erheblich. Die Kläger sprechen von einer groß angelegten Kampagne des illegalen Torrentings, Scrapings und Herunterladens urheberrechtlich geschützter Werke. Betroffen seien zehntausende Musikwerke. Gefordert werden unter anderem Schadensersatz, die Vernichtung rechtsverletzender Kopien sowie Auskunft über verwendete Trainingsdaten.
Die Klage ist aber noch aus einem anderen Grund bemerkenswert: Sie zeigt exemplarisch, warum die derzeit weltweit geführte Debatte über „KI-Training und Urheberrecht“ häufig zu undifferenziert geführt wird.
Denn rechtlich macht es einen erheblichen Unterschied, woher Trainingsmaterial stammt, was mit ihm während des Trainings geschieht und was anschließend im Modell und dessen Output wiederzufinden ist.
Gerade der Vergleich mit zwei deutschen Verfahren macht das deutlich.
Sony und Warner: Der Angriff beginnt bereits bei der Beschaffung der Daten
Nach Darstellung der Kläger soll Anthropic urheberrechtlich geschützte Inhalte aus verschiedenen Quellen beschafft haben. Die Klage wirft dem Unternehmen unter anderem vor, Millionen illegal verbreiteter Bücher über Library Genesis und Pirate Library Mirror heruntergeladen zu haben. Außerdem sollen Liedtexte von Webseiten und anderen Quellen automatisiert erfasst worden sein.
Die Kläger stützen sich dabei teilweise auf Erkenntnisse aus dem bereits geführten Verfahren Bartz v. Anthropic. Dort war die juristische Unterscheidung zwischen der Verwendung eines Werkes zum KI-Training und der Art seiner Beschaffung bereits zentral.
Genau darin liegt ein entscheidender Punkt:
Selbst wenn die Nutzung eines rechtmäßig vorhandenen Werkes für bestimmte Formen des KI-Trainings privilegiert sein kann, folgt daraus keineswegs, dass sich ein Unternehmen die dafür erforderlichen Kopien zunächst auf rechtswidrigem Wege beschaffen darf.
Die neue Klage versucht deshalb, die Diskussion um „Fair Use“ teilweise bereits eine Stufe früher abzuschneiden: Es geht nicht nur darum, was Anthropic mit den Werken gemacht hat, sondern zunächst darum, wie Anthropic überhaupt an sie gelangt sein soll.
Sony und Warner verlangen nach Medienberichten bis zu 150.000 US-Dollar gesetzlichen Schadensersatz je vorsätzlich verletztem Werk. Zusätzlich werden Ansprüche wegen der angeblichen Entfernung oder Veränderung von Copyright-Informationen geltend gemacht. Bei zehntausenden betroffenen Kompositionen entsteht damit zumindest rechnerisch ein Schadenspotential in Milliardenhöhe.
Zweite Ebene: Was passiert beim Training?
Damit beginnt die eigentlich schwierige urheberrechtliche Frage.
Denn ein KI-System „liest“ ein Werk nicht in derselben Weise wie ein Mensch. Für die Erstellung von Trainingsdatensätzen werden Inhalte regelmäßig technisch vervielfältigt, analysiert und verarbeitet.
Das deutsche und europäische Urheberrecht kennt dafür mit dem Text und Data Mining ausdrücklich gesetzliche Schranken. Insbesondere §§ 44b und 60d UrhG können bestimmte Vervielfältigungen zum Zwecke der automatisierten Analyse erlauben.
Dass diese Regelungen auch im Zusammenhang mit KI relevant sein können, zeigt ausgerechnet ein Verfahren, in dem der Rechteinhaber bislang in zwei Instanzen verloren hat.
Kneschke gegen LAION: Zwei Instanzen sagen Ja zum Text und Data Mining
Der Fotograf Robert Kneschke klagt gegen den gemeinnützigen Verein LAION e.V. Im Zentrum steht ein Foto, das im Rahmen der Erstellung eines großen Bild-Text-Datensatzes heruntergeladen und automatisiert verarbeitet wurde.
Das Landgericht Hamburg wies die Klage bereits mit Urteil vom 27. September 2024 ab (Az. 310 O 227/23).
Auch vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht hatte Kneschke keinen Erfolg. Das OLG Hamburg wies seine Berufung am 10. Dezember 2025 zurück (Az. 5 U 104/24).
Das Gericht sah die Vervielfältigung im konkreten Fall als durch die Schranken für Text und Data Mining gedeckt an. Dabei spielte insbesondere auch die Stellung von LAION als gemeinnützige Forschungseinrichtung eine Rolle.
Bemerkenswert ist außerdem die Auseinandersetzung mit einem Nutzungsvorbehalt. Nach Auffassung des OLG genügte eine lediglich in natürlicher Sprache formulierte Einschränkung nicht ohne Weiteres den Anforderungen an einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG.
Damit steht zunächst eine wichtige Aussage im Raum:
Nicht jede Vervielfältigung eines geschützten Werkes im Zusammenhang mit KI-Trainingsdaten ist automatisch eine Urheberrechtsverletzung.
Doch das Verfahren ist noch nicht beendet.
Die Revision ist beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 281/25 anhängig. Die mündliche Verhandlung ist für den 3. September 2026 angesetzt.
Damit könnte der BGH nur wenige Tage nach der neuen Anthropic-Klage wichtige Leitlinien für die europäische Diskussion liefern.
GEMA gegen SUNO: Text und Data Mining endet dort, wo das Werk im Modell steckt
Auf der anderen Seite steht das vielbeachtete Urteil des Landgerichts München I vom 31. Juli 2026 im Verfahren GEMA gegen SUNO (Az. 42 O 763/25).
Hier ging es unter anderem um sechs bekannte Musikwerke, darunter „Atemlos durch die Nacht“, „Forever Young“, „Big in Japan“, „Rasputin“ und „Daddy Cool“.
SUNO hatte unstreitig mit den betreffenden Musikwerken trainiert.
Entscheidend war jedoch etwas anderes.
Nach Überzeugung des Landgerichts waren die Werke nach dem Training in den KI-Modellen in reproduzierbarer Form memorisiert. Die KI hatte also nicht lediglich abstrakte Informationen, Strukturen oder statistische Zusammenhänge aus dem Trainingsmaterial gewonnen. Geschützte Werkbestandteile waren vielmehr so im Modell repräsentiert, dass entsprechende musikalische Inhalte wieder erzeugt werden konnten.
Das Gericht wertete diese Memorisierung als Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG.
Und genau hier zog es die Grenze zur Text-und-Data-Mining-Schranke.
§ 44b UrhG erlaubt die automatisierte Analyse von Werken zur Gewinnung von Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen. Er ist nach Auffassung des LG München I aber keine Blankovollmacht dafür, geschützte Werke anschließend reproduzierbar im KI-Modell zu speichern.
Die GEMA setzte deshalb Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz überwiegend durch.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Drei Verfahren – drei unterschiedliche Ebenen
Gerade die Gegenüberstellung der Verfahren zeigt, warum die pauschale Frage
„Darf man urheberrechtlich geschützte Werke zum Training von KI verwenden?“
juristisch zu kurz greift.
Tatsächlich müssen mindestens drei Ebenen getrennt werden:
1. Beschaffung der Trainingsdaten
Wurde das Werk rechtmäßig zugänglich gemacht und rechtmäßig beschafft – oder stammen die Trainingskopien etwa aus Pirateriequellen?
Genau hier setzt ein wesentlicher Teil der neuen Sony-/Warner-Klage gegen Anthropic an.
2. Analyse und Erstellung von Trainingsdatensätzen
Werden Werke vorübergehend vervielfältigt, um daraus Informationen, Muster oder Korrelationen zu gewinnen?
Hier können Text-und-Data-Mining-Schranken eingreifen. Das zeigen bislang LG und OLG Hamburg im Verfahren Kneschke gegen LAION.
3. Memorisierung und Output
Bleiben geschützte Werkbestandteile nach Abschluss des Trainings reproduzierbar im Modell vorhanden und können sie durch Prompts wieder ausgegeben werden?
Dann kann eine eigenständige urheberrechtlich relevante Vervielfältigung vorliegen. Genau diese Grenze hat das LG München I im Verfahren GEMA gegen SUNO gezogen.
Kein Widerspruch zwischen Hamburg und München
Auf den ersten Blick könnte man meinen, die deutsche Rechtsprechung widerspreche sich.
Hamburg erlaubt die Verarbeitung eines geschützten Fotos für einen KI-Datensatz.
München untersagt die Verwendung geschützter Musikwerke durch einen KI-Anbieter.
Bei genauer Betrachtung betreffen die Entscheidungen jedoch unterschiedliche technische und rechtliche Vorgänge.
Das Verfahren Kneschke gegen LAION betrifft im Kern die Datenerhebung und Datenanalyse zur Erstellung eines Trainingsdatensatzes.
Das SUNO-Verfahren betrifft dagegen insbesondere die reproduzierbare Speicherung geschützter Werke im trainierten Modell und deren Wiederauftreten in Outputs.
Zwischen beiden Vorgängen liegt eine urheberrechtlich entscheidende Grenze:
Analyse ist nicht dasselbe wie Speicherung. Und Speicherung ist nicht dasselbe wie Ausgabe.
Genau diese Differenzierung dürfte für die kommenden Jahre entscheidend werden.
Die Anthropic-Klage fügt eine vierte Dimension hinzu: die Herkunft der Daten
Die neue Klage von Sony und Warner macht das Bild noch komplexer.
Denn bevor überhaupt darüber diskutiert werden kann, ob eine Analyse, ein Training oder eine Memorisierung zulässig ist, stellt sich eine noch elementarere Frage:
Durfte der KI-Anbieter diese konkrete Kopie überhaupt besitzen?
Wer Millionen Werke aus illegalen Quellen herunterlädt, kann sich nicht ohne Weiteres auf dieselbe Rechtsposition berufen wie jemand, der rechtmäßig zugängliche Inhalte automatisiert analysiert.
Das ist auch für die europäische Debatte von erheblicher Bedeutung.
Die urheberrechtliche Zukunft generativer KI wird deshalb wahrscheinlich nicht durch einen einzigen Satz wie „KI-Training ist erlaubt“ oder „KI-Training ist verboten“ entschieden werden.
Entscheidend wird vielmehr eine Kette von Prüfungen:
Woher stammt das Werk?
War der Zugriff rechtmäßig?
War die Vervielfältigung für Text und Data Mining zulässig?
Gab es einen wirksamen Nutzungsvorbehalt?
Welche Daten bleiben nach Abschluss des Trainings im Modell?
Kann das ursprüngliche Werk daraus reproduziert werden?
Und schließlich: Was gibt das System gegenüber seinen Nutzern aus?
Der 3. September könnte für Europa entscheidend werden
Damit treffen innerhalb weniger Wochen mehrere Entwicklungen unmittelbar aufeinander.
In den USA versuchen Sony Music Publishing und Warner Chappell, Anthropic für die behauptete massenhafte Beschaffung und Nutzung geschützter Werke haftbar zu machen.
In Deutschland hat das LG München I gerade festgestellt, dass die Memorisierung geschützter Musikwerke in einem generativen KI-Modell eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann.
Und am 3. September 2026 beschäftigt sich der Bundesgerichtshof im Verfahren Kneschke gegen LAION mit der anderen Seite derselben Entwicklung: den gesetzlichen Grenzen und Privilegierungen des Text und Data Mining.
Das könnte für die KI-Branche wichtiger werden als die Frage, wer den nächsten Milliardenprozess gewinnt.
Denn langsam zeichnet sich eine juristische Architektur ab:
Rechtmäßiges Data Mining kann zulässig sein. Piraterie wird dadurch nicht legal. Und ein Recht zur Analyse bedeutet nicht automatisch ein Recht, ein Werk im Modell reproduzierbar zu speichern oder anschließend wieder auszugeben.
Für Anbieter generativer KI bedeutet das vor allem eines: Die Herkunft und Verarbeitung von Trainingsdaten wird zunehmend zu einem eigenständigen Compliance-Thema.
„Wir haben damit trainiert“ wird künftig nicht mehr als technische Beschreibung genügen.
Unternehmen werden erklären müssen, woher die Daten kamen, auf welcher Rechtsgrundlage sie verarbeitet wurden – und was nach dem Training davon im Modell geblieben ist.
Quellen
Sony Music Publishing/Warner Chappell Music v. Anthropic, Klage eingereicht am 28.08.2026, U.S. District Court for the Northern District of California.
LG München I, Urteil vom 31.07.2026 – 42 O 763/25 (GEMA ./. SUNO).
LG Hamburg, Urteil vom 27.09.2024 – 310 O 227/23 (Kneschke ./. LAION).
OLG Hamburg, Urteil vom 10.12.2025 – 5 U 104/24 (Kneschke ./. LAION).
BGH, I ZR 281/25 – Verhandlungstermin 03.09.2026.

