EINORDNUNG & PERSPEKTIVE

Der Entwurf des § 201b StGB und Deepfakes – eine rechtliche Einordnung

Die zunehmende Verbreitung KI-generierter Bild-, Video- und Audioinhalte stellt das bestehende Rechtssystem vor erhebliche Herausforderungen. Insbesondere sogenannte Deepfakes – also täuschend echt wirkende, synthetisch erzeugte Darstellungen realer Personen – betreffen zentrale Schutzgüter des Persönlichkeitsrechts. Vor diesem Hintergrund wird derzeit die Einführung eines neuen § 201b StGB diskutiert, der bestimmte Formen der Herstellung und Verbreitung solcher Inhalte strafrechtlich erfassen soll.

Ziel des Entwurfs ist es, Fälle zu adressieren, in denen manipulativ erzeugte Inhalte geeignet sind, das Ansehen, die soziale Stellung oder die persönliche Integrität einer betroffenen Person erheblich zu beeinträchtigen. Damit reagiert der Gesetzgeber auf eine technische Entwicklung, bei der die Nachahmung von Stimme, Erscheinungsbild und Verhalten zunehmend präzise und gleichzeitig niedrigschwellig verfügbar wird.

Gleichzeitig zeigt sich jedoch, dass der vorgeschlagene Tatbestand in seiner aktuellen Ausgestaltung mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten verbunden ist. Besonders relevant ist dabei die vorgesehene Einschränkung durch sogenannte „berechtigte Interessen“, die insbesondere journalistische, künstlerische oder dokumentarische Kontexte erfassen soll. Diese Öffnung ist verfassungsrechtlich geboten, da sie den Schutz der Kommunikationsfreiheiten berücksichtigt.

Aus verfassungsrechtlicher Perspektive ist insbesondere zu beachten, dass ein entsprechender Straftatbestand in den Schutzbereich von Artikel 5 Grundgesetz eingreift. Dies betrifft nicht nur klassische Medienunternehmen, sondern ebenso private Akteure, die Inhalte erstellen, verbreiten oder kommentieren. Während nach dem Entwurf des § 201 b journalistische Beiträge regelmäßig unter Berufung auf Informations- und Berichterstattungsinteressen gerechtfertigt werden können, besteht für private Nutzer ein deutlich höheres Risiko, dass vergleichbare Inhalte als unzulässig oder strafbar eingeordnet werden.

Diese Differenzierung führt zu einer strukturell problematischen Konstellation: Inhalte, die im Rahmen redaktioneller Einordnung zulässig sein können, bewegen sich bei privater Nutzung häufig in einer rechtlichen Grauzone. Besonders deutlich wird dies bei hybriden Formen wie Satire, Memes oder kommentierenden Beiträgen, bei denen die Grenze zwischen zulässiger Meinungsäußerung und unzulässiger Persönlichkeitsverletzung nicht abstrakt bestimmt werden kann, sondern erst im Einzelfall durch Gerichte geklärt werden muss.

Hinzu kommt, dass der Entwurf primär auf die Veröffentlichung entsprechender Inhalte abstellt, während vorgelagerte Prozesse – etwa die Erstellung synthetischer Inhalte oder die Nutzung entsprechender Trainingsdaten – nur begrenzt erfasst werden. Damit bleibt ein wesentlicher Teil der technischen und wirtschaftlichen Wertschöpfungskette unberücksichtigt, obwohl gerade hier die Voraussetzungen für spätere Rechtsverletzungen geschaffen werden.

Aus systematischer Sicht stellt sich zudem die Frage, in welchem Verhältnis der geplante § 201b StGB zu bestehenden Regelungen steht. Bereits heute bestehen zivilrechtliche Ansprüche aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie spezialgesetzliche Regelungen, etwa im Bereich des Kunsturheberrechts oder des Datenschutzrechts. Die Einführung eines zusätzlichen Straftatbestandes führt daher nicht automatisch zu einer kohärenteren Rechtslage, sondern kann vielmehr bestehende Abgrenzungsprobleme verstärken.

Insgesamt zeigt der Entwurf, dass der Gesetzgeber auf die Herausforderungen synthetischer Medien reagiert und den Schutz individueller Rechtspositionen stärken möchte. Gleichzeitig wird deutlich, dass die strafrechtliche Erfassung von Deepfakes nicht isoliert betrachtet werden kann. Vielmehr bedarf es einer kohärenten regulatorischen Einbettung, die technische Entwicklungen, bestehende Rechtsinstrumente und grundrechtliche Schutzbereiche gleichermaßen berücksichtigt.

Die weitere Entwicklung des § 201b StGB wird daher maßgeblich davon abhängen, ob es gelingt, einen angemessenen Ausgleich zwischen effektivem Persönlichkeitsschutz und den Anforderungen der Kommunikationsfreiheit zu schaffen – ohne dabei neue Rechtsunsicherheiten zu erzeugen oder bestehende Ungleichgewichte zwischen unterschiedlichen Akteursgruppen weiter zu vertiefen.

Written By

AiNJA Redaktion